Allgemeine Geschäftsbedingungen & Leistungsbedingungen der Geist Kirch & Hof GmbH („GKH“)

 
Allgemeine Agentur Bedingungen der Geist, Kirch & Hof GmbH
Stand Juli 2020 
 

Geist, Kirch & Hof GmbH
Geistkircher Hof 1
66386 St. Ingbert Germany

Telefon: +49 6894 16899-0
Fax: +49 6894 16899-7350

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Amtsgericht Saarbrücken HRB 18535

USt‐ID DE 273 266 318
Geschäftsführer: Jennifer Wilms
 

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur (nachfolgend: AGB) gelten für alle Geschäfte der Geist, Kirch & Hof GmbH (nachfolgend: GKH) einerseits und dem AUFTRAGGEBER (nachfolgend: AUFTRAGGEBER) andererseits, zusammen auch „die PARTEIEN“ genannt.

1.2 AUFTRAGGEBER im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

1.3 Alle Leistungen, Lieferungen und Angebote von GKH erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn GKH ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von den vorliegenden AGB werden nur wirksam, wenn GKH sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Falls GKH Leistungen oder Lieferungen ohne ausdrücklichen Widerspruch ausführt, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, GKH hätte irgendwelche Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS angenommen. Die Annahme der Leistung von GKH durch den AUFTRAGGEBER gilt als Anerkennung dieser AGB, soweit diese ordnungsgemäß in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.

2 Vertragsabschluss, Preise

2.1 Alle Angebote von GKH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des AUFTRAGGEBERS bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch GKH.

2.2 In der Auftragsbestätigung bestätigt GKH entweder den in dem Angebot von GKH oder den im Angebot des AUFTRAGGEBERS angegebenen Preis- und Leistungsumfang oder GKH sendet dem AUFTRAGGEBER ein neues Angebot, das an die jeweils aktuelle Situation angepasst ist und für das dann wiederum Ziffer 2.1 gilt.

2.3 Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.4 Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde gelegten Daten unverändert bleiben.

2.5 GKH behält sich vor, seine Leistungen und Lieferungen mit gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Verbesserungen und/oder dem AUFTRAGGEBER zumutbaren Abweichungen im Vergleich zur Auftragsbestätigung zu erbringen. Führen diese Änderungen zu einer Erhöhung des von GKH bestätigten Preises, ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.6 Von GKH bestätigte Bestellungen können ohne Zustimmung GKH nicht vom AUFTRAGGEBER storniert oder abgeändert werden.

2.7 Der allgemeingültige Stundensatz von GKH beträgt 100,- Euro netto, soweit mit dem AUFTRAGGEBER kein abweichender Stundensatz vereinbart wurde.

3 Urheber- und Nutzungsrechte

3.1 GKH räumt dem AUFTRAGGEBER für die vertraglich vereinbarte Dauer oder soweit nichts vereinbart wurde, zeitlich unbeschränkt, ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an allen von GKH im Rahmen der Beauftragung auftragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen ein. Das Nutzungsrecht geht mit der vollständigen Zahlung der Vergütung auf den AUFTRAGGEBER über.

3.2 Sollte keine Nutzungsdauer und/oder kein Nutzungsumfang vereinbart worden sein, erwirbt der AUFTRAGGEBER zeitlich und inhaltlich unbeschränkte einfache Nutzungsrechte i.S.d. Ziffer 3.1.

3.3 Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungshandlungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.

3.4 Vorschläge des AUFTRAGGEBERS zur Umsetzung eines Projektes haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht, auch wenn sie in die Umsetzung miteinfließen.

3.5 GKH ist berechtigt, auf die Urheberschaft hinzuweisen und entsprechende Vermerke auf den Arbeitsergebnissen anzubringen. Ohne die Zustimmung von GKH dürfen die Hinweise nicht entfernt werden.

3.6 Die Arbeitsergebnisse von GKH dürfen vom AUFTRAGGEBER oder von einem vom AUFTRAGGEBER beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Der AUFTRAGGEBER erhält kein Bearbeitungsrecht. Jede urheberrechtlich relevante Nachahmung, auch die von Teilen der Arbeitsergebnisse, ist unzulässig.

3.7 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht abweichend im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Zustimmung von GKH. Über den Umfang der Nutzung durch den Dritten steht GKH ein Auskunftsanspruch gegen den AUFTRAGGEBER zu.

3.8 Der AUFTRAGGEBER erhält keine Nutzungsrechte an Entwürfen, Korrekturabzügen, technischen Zeichnungen, Arbeitsunterlagen, elektronischen Rohdaten und Aufzeichnungen, die GKH im Rahmen der Erstellung der Arbeitsergebnisse dem AUFTRAGGEBER zur Prüfung und Freigabe überlässt und/oder die von GKH angefertigt werden, es sei denn, dies wurde gesondert – zumindest in Textform – vereinbart. GKH schuldet nicht die zum jeweiligen Arbeitsergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

4 Pitches & Präsentationen

4.1 Die Entwicklung konzeptioneller und/oder gestalterischer Entwürfe mit dem Ziel eines weitergehenden Vertragsabschlusses erfolgt ausschließlich gegen Zahlung eines mit dem AUFTRAGGEBER zu vereinbarenden Präsentations- oder Pitchhonorars.

4.2 GKH behält sich alle die Urheberrechte sowie die ausschließlichen Nutzungsrechte an den in Präsentationen und Pitches vorgelegten bzw. vorgestellten Arbeiten – auch bei Berechnung des Präsentationshonorars – vor.

4.3 Pitch- und Präsentationshonorare werden nach Auftragserteilung in voller Höhe auf das endgültige Honorar angerechnet. Mit vollständigem Ausgleich der abgerechneten Honorare gehen die Nutzungsrechte dann in dem vereinbarten Umfang gem. den Regelungen in Ziffer 3 dieser AGB auf den AUFTRAGGEBER über.

5 Regelungen für spezifische Leistungen:

5.1 Incentives, Veranstaltungen, Messen – Eventmanagement

Soweit der AUFTRAGGEBER GKH mit der Durchführung und Planung von Events (insbesondere Incentives) beauftragt, gilt ergänzend folgendes:

5.1.1 Die Durchführung und Ausgestaltung einer Veranstaltung erfolgt auf Basis des im Vorfeld zwischen dem AUFTRAGGEBER und GKH abgestimmten Konzepts und der schriftlichen Auftragsbestätigung von GKH. Wesentliche Veränderungen, die sich im Nachgang ergeben können, werden zwischen den PARTEIEN abgestimmt und bedürfen der Schriftform.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt GKH dem AUFTRAGGEBER unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem AUFTRAGGEBER kein Kündigungsrecht zu. GKH ist berechtigt, in Abstimmung mit dem AUFTRAGGEBER Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

5.1.2 GKH tritt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter auf. Der AUFTRAGGEBER übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber Dritten.

5.1.3 Der AUFTRAGGEBER ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, GKH hat erforderliche Informationen pflichtwidrig nicht oder fehlerhaft dem AUFTRAGGEBER weitergegeben. Dies gilt auch im Falle der Änderung der vorgenannten Vorschriften nach Vertragsabschluss.

5.1.4 Die Beteiligung an Sportaktivitäten oder anderen, gleichartigen Aktivitäten sind von dem AUFTRAGGEBER selbst zu verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sind vor Inanspruchnahme von dem AUFTRAGGEBER zu überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportaktivitäten oder anderer, gleichartiger Aktivitäten auftreten, haftet GKH nur im Rahmen der Haftungsregeln gem. Ziffer 13.

5.1.5 GKH ist in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt GKH dabei nicht. Der AUFTRAGGEBER hat es zu ermöglichen, dass die Ausstellungs- und Veranstaltungsräume an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten von GKH für den Aufbau von Messeständen und Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben ausreichend rechtzeitig zugänglich gemacht werden.

5.1.6 GKH ist berechtigt, mit dem Abbau unmittelbar nach Veranstaltungsende zu beginnen.

5.1.7 Alle Veranstaltungs- und Raumkosten, wie Energie, Raummiete, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr medizinische Notfallversorgung etc. werden unmittelbar von dem AUFTRAGGEBER gezahlt und sind, soweit nicht abweichend vereinbart, nicht in den Angeboten von GKH enthalten.

5.1.8 Der Abschluss aller zur Durchführung einer Veranstaltung notwendigen Verträge erfolgt nach entsprechender Beauftragung durch GKH im Namen und im Auftrag des AUFTRAGGEBERS.

5.1.9 GKH wird diesbzgl. vom AUFTRAGGEBER durch die Beauftragung bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung der Veranstaltung und Erfüllung des Vertrages mit GKH notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des AUFTRAGGEBERS abzuschließen. GKH ist gegenüber Lieferanten, die vom AUFTRAGGEBER mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des AUFTRAGGEBERS weisungsberechtigt.

5.1.10 Falls GKH im Rahmen eines Vertrages Mietgegenstände zur Verfügung stellt, schließt die Mietzeit den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von GKH (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von GKH (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der AUFTRAGGEBER, GKH oder ein Dritter den Transport durchführt. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet GKH nicht den Transport von Mietgegenständen.

5.1.11 Der AUFTRAGGEBER hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der AUFTRAGGEBER kein Servicepersonal von GKH gebucht hat, muss der AUFTRAGGEBER alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Darüber hinaus hat der AUFTRAGGEBER alle von ihm schuldhaft verursachten Defekte zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.

5.1.12 Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von GKH angemietet, hat der AUFTRAGGEBER für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Der AUFTRAGGEBER hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.

5.1.13 Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von GKH am Mietende zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

5.1.14 Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der AUFTRAGGEBER GKH hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der AUFTRAGGEBER eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

5.1.15 Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung Kleinteilzubehör, wie z.B. Leuchtmittel, hat der AUFTRAGGEBER GKH den Neuwert zu erstatten, es sei denn der AUFTRAGGEBER weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.1.16 Eine Überlassung von Mietgegenständen an Dritte ist untersagt.

5.2 Druckaufträge – Print

5.2.1 GKH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Darstellung eines Entwurfes auf dem Bildschirm nicht farbverbindlich für den Druck ist. Das bedeutet, dass das farbliche Erscheinungsbild des gedruckten Erzeugnisses teilweise erheblich von der Bildschirmdarstellung abweichen kann. Sofern eine farbverbindliche Festlegung vor der Druckfreigabe gewünscht wird, kann ein Proof auf Kosten des AUFTRAGGEBERS erstellt werden.

5.2.2  Druckfreigabe

Bevor der Entwurf eines Printproduktes zum Druck in Auftrag gegeben wird, muss der AUFTRAGGEBER die Druckfreigabe erklären. Dies bedeutet, dass der AUFTRAGGEBER den Inhalt (Texte, Rechtschreibung, Gestaltung und Farbe) als auftragsgemäß erklärt.

5.2.3 Eine Produktionsüberwachung durch GKH erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist GKH berechtigt, nach billigem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

Soweit GKH die Produktionsüberwachung übernimmt, ist GKH berechtigt, 10 Muster der produzierten Printprodukte zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. GKH behält sich bei Übernahme der Produktionsüberwachung fertigungstechnisch bedingte Abweichungen der Stückzahlen der gefertigten Printprodukte vor. Mehr- oder Mindermengen werden entsprechend bei der Berechnung der Druckkosten berechnet.

5.3 Webdesign / Erstellung und Pflege von Internetseiten

5.3.1 Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs in Bezug auf eine von GKH zu erstellenden Internetseite bzw. eines Online-Shops sind das Angebot von GKH sowie darauf basierende Leistungsbeschreibungen, d.h. die in Textform getroffenen und von GKH bestätigten Absprachen über den geschuldeten Leistungsumfang.

5.3.2 Die PARTEIEN verfolgen im Rahmen der Zusammenarbeit einen agilen Projektansatz, d.h. dem AUFTRAGGEBER ist es, soweit keine Festpreisabsprache besteht, während des Projekts gem. den nachfolgenden Bestimmungen möglich, neue Bedarfe im Rahmen von sog. „Sprints“ in das Projekt einzuführen, die dann von GKH in Absprache mit dem AUFTRAGGEBER gem. dem vereinbarten Stundensatz gem. Ziffer 2.7 ausgeführt werden. Hierzu vereinbaren die PARTEIEN das nachfolgende Procedere:

  • Solange GKH nicht die in den Sprint zu erstellende Leistung geliefert hat und noch nicht mit der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit begonnen hat, kann der AUFTRAGGEBER in Textform eine Abänderung einer vereinbarten Leistung verlangen. Die PARTEIEN legen dann gemeinsam die Ziele des nächsten Sprints und dessen Zeitdauer und Kosten fest. GKH verpflichtet sich, nach Maßgabe des jeweils hierdurch abgeschlossenen Einzel-Sprintvertrags, entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem Stand der Technik für das im Projekteinzelvertrag vorgegebene Projektthema eine zweckmäßige und wirtschaftliche Lösung zu erarbeiten. GKH hat den AUFTRAGGEBER auf Bedenken und Verbesserungsmöglichkeiten sowie den erforderlichen Zeitaufwand und die damit verbundenen Kosten hinzuweisen, die sich bei der Durchführung des Sprints im Hinblick auf das Ziel einer optimalen und zweckmäßigen Erreichung des Sprint-Zieles ergeben.
  • GKH wird den AUFTRAGGEBER in einem solchen Fall innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Änderungswunsches eine Aufstellung der durch das Änderungsverlangen verursachten Mehrkosten und eine eventuell notwendige Änderung des terminlichen Ablaufs übergeben (nachfolgend: SPRINTANGEBOT). Sollte die verlangten Änderungen maßgebliche Abweichungen von den bisherigen Absprachen beinhalten, so verlängern die PARTEIEN die Fristen des ggf. vereinbarten Zeit- und Arbeitsplans einvernehmlich um einen angemessenen Zeitraum. Übermittelt GKH das SPRINTANGEBOT an den AUFTRAGGEBER nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, GKH hierfür eine Frist von weiteren 7 Arbeitstagen zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist gilt die gewünschte Erweiterung des Auftrages als von GKH abgelehnt.
  • Die Kosten für die in Zusammenhang mit dem Änderungsverlangen des AUFTRAGGEBERS entstehenden Aufwände, insbesondere für die Abstimmung und Erstellung von SPRINTANGEBOTEN, hat der AUFTRAGGEBER gem. Ziffer 2.7 dieser AGB in angemessener Höhe zu tragen.
  • Soweit GKH dem AUFTRAGGEBER ein SPRINTANGEBOT übermittelt hat und der AUFTRAGGEBER Kenntnis von der Aufnahme der diesbzgl. Arbeiten durch GKH in Textform hat und diese duldet, ist damit eine stillschweigende Genehmigung des SPRINTANGEBOTES verbunden.
  • GKH unterrichtet den AUFTRAGGEBER in angemessenen Abständen über den Stand der Leistungen im Rahmen des Sprints. GKH wird den AUFTRAGGEBER über absehbare Verzögerungen bzw. über drohende Überschreitung von Fertigstellungsterminen in Textform informieren, soweit diese für GKH erkennbar werden.
  • GKH ist hinsichtlich der Art der Durchführung der erteilten Aufträge frei. GKH wird jedoch die Projekterfordernisse angemessen berücksichtigen. GKH untersteht keinerlei Weisungen des AUFTRAGGEBERS; unberührt bleiben fachliche und projektbezogene Weisungen.
  • GKH organisiert die im Rahmen eines Sprints geregelten Leistungen selbst und eigenverantwortlich.
  • GKH bestimmt Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, selbstständig.
  • GKH ist berechtigt Fremdleistungen gem. Ziffer 7 zur Durchführung der Aufträge einzusetzen

5.3.3 Sollte GKH erkennen, dass die Vorgaben des AUFTRAGGEBERS nicht die zur Erstellung des Arbeitsergebnisses erforderlichen Qualität haben oder die Sprint-Ziele aus sonstigen Gründen nicht erreicht werden können, so wird GKH den AUFTRAGGEBER unverzüglich darauf hinweisen und einen schriftlichen Vorschlag für eine geeignete Ergänzung und/oder Anpassung der Leistungsbeschreibung unterbreiten. Der Änderungsvorschlag muss die dadurch verursachten eventuellen zusätzlichen Kosten und die eventuell notwendige Anpassung des terminlichen Ablaufs spezifizieren. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet zu diesem Änderungsvorschlag innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang verbindlich Stellung nehmen.

5.3.4 Auf der Grundlage der besprochenen Sprint-Ziele wird GKH, soweit zweckmäßig, ein Demo-Layout erstellen und die fachlich technische Umsetzung beschreiben. Demo-Layouts enthalten die wesentlichen gestalterischen Aspekte der zu erstellenden Internetseite bzw. des Online-Shops. GKH wird das Demo-Layout in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem AUFTRAGGEBER entwickeln und hierbei gestalterische Vorgaben des AUFTRAGGEBERS, insbesondere mit Blick auf das Corporate-Design des AUFTRAGGEBERS, berücksichtigen.

5.3.5 GKH legt dem AUFTRAGGEBER Demo-Layouts und die Beschreibung einer fachlich technische Umsetzung zur Abnahme vor. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, Demo-Layouts aus gestalterischen Gründen nach freiem Belieben zurückzuweisen. Weist der AUFTRAGGEBER vorgelegte Beschreibungen und/oder Demo-Layouts zurück, hat er die Erstellung jedes weiteren Demo-Layouts / weiterer Beschreibungen der fachlich technischen Umsetzung gem. dem vereinbarten Stundensatz gem. Ziffer 2.7 zu vergüten. GKH wird vorab einen Kostenrahmen für die Erstellung weiterer Demo-Layouts und Beschreibungen kommunizieren.

5.3.6 Solange die PARTEIEN keine Einigung über die Durchführung der Änderungen erzielen, setzt GKH die Arbeit nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechenden Änderungen fort.

5.3.7 GKH wird dem AUFTRAGGEBER die gestellte Internetseite bzw. den fertiggestellten Online-Shop betriebsbereit auf den spezifizierten Servern installieren, so dass die Arbeitsergebnisse auf der vereinbarten Domain durch Endnutzer abgerufen werden können. Auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS wird GKH alle Dateien der Internetseite / des Online-Shops, sowie die dazugehörigen Datenbanken auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung stellen.

5.3.8 Das Hosting und die Bereitstellung des Webspaces sind Aufgabe des AUFTRAGGEBERS. Der AUFTRAGGEBER hat GKH alle notwendigen Zugangs- und Login-Daten zur Verfügung zu stellen, damit GKH seine Leistungen erbringen kann.

5.3.9 GKH verpflichtet sich dazu, die Internetseite / den Online-Shop des AUFTRAGGEBERS so zu konfigurieren und zu gestalten, dass diese die dazugehörigen Unterseiten ein Antwortzeitverhalten aufweisen, das bei vergleichbarem Hosting, vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf der Seiten eingesetzten Hard- und Software dem Antwortzeitverhalten anderer Internetseiten bzw. Online-Shops mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang entspricht.

5.3.10 GKH leistet keine individuelle Softwareentwicklung.

5.4 Regelungen für Internetseiten-Pflege- und Wartungsverträge – Umfang der Supportleistungen

5.4.1 GKH schuldet dem AUFTRAGGEBER im Fall des Bestehens einer Wartungs- bzw. Supportvereinbarung in Bezug auf die vertraglich festgelegten Domains und eingesetzten CMS oder Shop-Systeme folgende sicherheitsrelevante Supportleistungen:

  • Konfigurationsleistungen in Bezug auf das eingesetzte CMS oder Shop-System (Core-Systeme) bzw. darauf installierte Extensions, Plugins- und Add-Ons.
  • Einspielen notwendiger Sicherheitsupdates und Patches des Core-Systems (“Systemupdates”) und der verwendeten Erweiterungen (“Extension-Updates”, „Plugin-Updates“, „Add-On-Updates“) gem. den vereinbarten Reaktionszeiten (vgl. Ziffer 5.4.9) soweit die Extension-Updates, Plugin-Updates und Add-On-Updates von den jeweiligen Open-Source-Communities oder CMS- bzw. Shop-Software-Herstellern bereitgestellt werden. Notwendige Sicherheitsupdates, sind solche, die von den CMS- bzw. Online-Shop-Herstellern, z.B. in den TYPO3 Security Bulletins von typo3.org veröffentlicht werden.
  • Falls in den Security-Bulletins der jeweiligen Open-Source-Communities oder Shop-System-Herstellern Sicherheitslücken veröffentlicht werden, für die noch keine Updates existieren, wird GKH den AUFTRAGGEBER informieren und eine mögliche Lösung anbieten (z.B. vorübergehendes Abschalten von Erweiterungen, Funktionen oder Teilbereichen des eingesetzten CMS / Shop-Systems).
  • In sehr riskanten Fällen (z.B. Schweregrad der Lücke wird von dem jeweiligen CMS- / bzw. Shop-System-Hersteller oder der jeweiligen Open-Source-Community als “kritisch” eingestuft), ist GKH berechtigt, Funktionen, Erweiterungen oder Teilbereiche des eingesetzten CMS / Shop-Systems ohne Nachfrage bei dem AUFTRAGGEBER abzuschalten, um Schaden von dem AUFTRAGGEBER abzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Bestellfunktion eines Shop-Systems durch die Abschaltung nicht mehr funktionieren würde. Die Festlegung der weiteren Vorgehensweise erfolgt dann in Absprache mit dem AUFTRAGGEBER unverzüglich nach Abschaltung der Funktion des CMS / Shop-Systems bzw. der Erweiterung.
  • GKH schuldet sicherheitsrelevante Supportleistungen bzgl. des Core-Systems und der verwendeten Erweiterungen nur in dem Umfang, wie die Updates von den jeweiligen CMS- / bzw. Shop-System-Herstellern oder den jeweiligen Open-Source-Communities bereitgestellt werden. Insbesondere berichtigt GKH – ohne gesonderte kostenpflichtige Beauftragung – keine  Fehler, die in den aktuell veröffentlichten Versionen des Core-Systems und/oder den verwendeten Erweiterungen enthalten sind auf Quelltextebene.
  • GKH ist nicht verpflichtet, die von den CMS- / bzw. Shop-System-Herstellern oder den jeweiligen Open-Source-Communities zur Verfügung gestellten Updates / Upgrades vorab zu testen, es sei denn, der Betrieb einer Testumgebung wurde mit dem AUFTRAGGEBER gesondert vereinbart.

5.4.2 Der AUFTRAGGEBER erwirbt durch Abschluss einer Supportvereinbarung keinen Anspruch auf die Migration bestehender CMS- oder Shop-Systeme auf neue Releases des jeweils installierten CMS- oder Shop-Systems. Hierzu bedarf es jeweils der Beauftragung eines Migrationsprojektes.

5.4.3 GKH wird dem AUFTRAGGEBER jenseits der Supportleistungen gem. Ziffer 5.4.1 über neue Releases des installierten Core-Systems und der installierten Erweiterungen informieren, die während der Vertragslaufzeit von den jeweiligen Open-Source-Communities bzw. CMS / Shop-System-Herstellern veröffentlicht werden. Zudem wird GKH auf Nachfrage ein Angebot für ein entsprechendes Migrationsprojekt unterbreiten.

5.4.4 Für die Wartung der zu Grunde liegenden Serversysteme des AUFTRAGGEBERS selbst und die dazugehörende Infrastruktur ist GKH nicht zuständig, es sei denn dies wurde gesondert zwischen den PARTEIEN, z.B. im Rahmen eines Webhosting-Vertrages, vereinbart.

5.4.5 Es handelt sich bei dem Supportleistungen von GKH i.S.d. Ziffer 5.4.1 um reine Dienstleistungen. GKH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die eingesetzten Core-Systeme, Extensions, Add-Ons und Plug-Ins nicht gehackt werden können, d.h. GKH schuldet keinen Erfolg in Zusammenhang mit den Supportleistungen i.S.d. Ziffer 5.4.1.

5.4.6 Die PARTEIEN vereinbaren für die Supportleistungen in Bezug auf CMS oder Shop-Systeme ein monatliches vereinbartes Zeitkontingent. Nicht verbrauchte Stunden werden über das Jahr kumuliert. Nach 12 Monaten verfallen nicht verbrauchte Stunden.

5.4.7 In Bezug auf gem. Ziffer 5 individuell für den AUFTRAGGEBER erstellter Software wird zwischen den PARTEIEN eine gesonderte Vergütungsabrede getroffen. Fehlt eine solche Regelungen erbringt GKH die Wartungs- und Supportleistungen auf Time & Material-Basis gem. dem in Ziffer 2.7 genannten Stundensatz.

5.4.8 Sollte der Aufwand für die Erbringung von Supportleistungen ein vereinbartes, verfügbares Zeitkontingent übersteigen, wird GKH das weitere Vorgehen zunächst mit dem AUFTRAGGEBER besprechen. Weitergehend vereinbarte Leistungen werden von GKH im Zweifelsfall auf Time & Material-Basis gem. dem in Ziffer 2.7 genannten Stundensatz abrechnen.

5.4.9 GKH schuldet bzgl. der Supportleistungen für CMS bzw. Shop-Systeme folgende Reaktionszeiten, innerhalb derer die zur Verfügung gestellten Systemupdates, Extension-Updates, Plugin-Updates, Add-On-Updates auf den von dem AUFTRAGGEBER unter den von den Parteien festgelegten Domains eingesetzten CMS / Shop-Systemen, unabhängig vom jeweiligen Wochentag, gesetzlichen Feiertagen oder Betriebsferien, von GKH eingespielt sein müssen:

Bewertung der Gefährlichkeit der SicherheitslückeMittelHochKritisch
Reaktionszeit96h48h24h

5.4.10 Reaktionszeiten für Supportleistungen in Bezug auf gem. Ziffer 5 individuell für den AUFTRAGGEBER erstellter Software bedürfen einer individuellen Vereinbarung.

5.4.11 Die monatlichen Support- und Wartungsgebühren für CMS bzw. Shop-Systeme beziehen sich auf jeweils eine Installation eines CMS bzw. Shop-Systems pro Domain.

5.4.12 Die Support- und Wartungsgebühren werden für jedes Rumpf-/Kalenderjahr im Voraus in Rechnung gestellt.

5.4.13 Weitergehende Arbeiten, die keine Supportleistungen i.S.d. Ziffer 5.4 darstellen werden von GKH nur auf Basis des allgemeinen Stundensatzes von GKH, gem. Ziffer 2.7 auf Time & Material Basis erbracht, es sei denn, es wurde ein abweichender Stundensatz oder eine sonstige Abrechnungsgrundlage vereinbart.

5.5 SEA, SEO – Suchmaschinenoptimierung, Keyword-Advertising und Online-Marketing

5.5.1 Onpage-SEO

  • Leistungsgegenstand der Onpage Suchmaschinen-Optimierung ist die suchmaschinenfreundliche Einstellung der in dem Auftrag definierten CMS- und Shopsysteme des AUFTRAGGEBERS nach dem Stand der Technik und anhand der anhand vom AUFTRAGGEBER vorgegebenen Suchbegriffe bzw. Suchkriterien (im Folgenden Keywords);
  • Angestrebtes Ziel ist eine verbesserte Positionierung der in dem Auftrag definierten CMS- und Shopsysteme des AUFTRAGGEBERS in den Suchergebnisseiten des Internet-­‐Suchmaschine Google.de oder anderer definierter Suchmaschinen. Ein Erfolg ist von GKH nicht geschuldet.
  • Die Verantwortung für eine mögliche Abwertung der Internetseiten des AUFTRAGGEBERS in den organischen Suchergebnissen trägt allein der Auftraggeber, es sei denn, GKH hätte die Abwertung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

5.5.2 Offpage-SEO-Optimierung – Linkbuilding

  • Die Offpage-SEO-Optimierung einer vom AUFTRAGGEBER definierten Internetseite erfolgt durch die Erstellung von Inhalten durch GKH, die der AUFTRAGGEBER eigenverantwortlich auf fremden Internetseiten veröffentlichen lässt (Linkbuilding). Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus den Vereinbarungen der PARTEIEN.
  • Im Rahmen der Offpage-SEO-Optimierung vermittelt GKH Kontakt zu Seitenbetreibern (PROVIDERN), die ggf. bereit sind, die von GKH erstellten Inhalte zu veröffentlichen und die im Regelfall „Lifetime-Links“ ohne konkretes Enddatum zusichern. GKH kann allerdings keine Lebenszeit der Links garantieren.
  • Sollte ein Link innerhalb von 12 Monaten nach der Meldung des Links durch GKH an den AUFTRAGGEBER von dem PROVIDER gelöscht werden, wird GKH kostenfrei den Kontakt zu einem anderen, gleichwertigen PROVIDER vermitteln. Dem AUFTRAGGEBER steht es frei diese Alternative zu akzeptieren oder die für den konkreten Inhalt, der von dem AUFTRAGGEBER bei dem PROVIDER veröffentlicht werden sollte, gezahlte Vergütung zurückzuerhalten.
  • GKH hat den AUFTRAGGEBER darüber aufgeklärt, dass die Veröffentlichung von den von GKH erstellten Inhalten, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt, gegen das Trennungsgebot zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten gem. §§ 6, 4 TMG i.V.m. § 7 RStV verstoßen kann und die Veröffentlichung eigenverantwortlich durch den AUFTRAGGEBER auf den Internetseiten des PROVIDERS erfolgt. GKH vermittelt hinsichtlich des Linkbuildings lediglich den Kontakt zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem PROVIDER. Das gezahlte Entgelt wird für die Erstellung der Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, etc.) sowie für die Kontaktvermittlung und das Projektmanagement fällig.

5.5.3  SEA-Keyword-Advertising

  • SEA Leistungen werden, soweit der AUFTRAGGEBER keinen Account zur Verfügung stellt, über Accounts von GKH erbracht.
  • Im Bereich des Keyword-Advertisings erfolgt die Auswahl der Suchbegriffe/Keywords  zusammen mit dem AUFTRAGGEBER. GKH erstellt Keyword-Listen, die branchen- und auftraggeberspezifisch ergänzt werden. Der AUFTRAGGEBER darf nur Suchbegriffe vorschlagen, durch deren Verwendung nicht die Rechte Dritter verletzt werden.
  • GKH haftet im Rahmen nicht für die vom AUFTRAGGEBER ausgewählten und / oder verwendeten Suchbegriffe, Keywords und zu optimierenden Begriffe, auch wenn diese auf einen Vorschlag von GKH zurückgehen, soweit diese Keywords hinsichtlich der Rechtswidrigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von GKH vorgeschlagen werden. Eine rechtliche Überprüfung der vorgeschlagenen Keywords, insbesondere auf kennzeichenrechtliche Risiken, wird nur bei besonderer Vereinbarung, auf Kosten des AUFTRAGGEBERS, durch einen von GKH hierfür heranzuziehenden Rechtsanwalt durchgeführt. Ansonsten obliegt es dem AUFTRAGGEBER die vorgeschlagenen Suchbegriffe auf rechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Sperrvermerke des AUFTRAGGEBERS für bestimmte Keywords werden von GKH beachtet.
  • Im Rahmen der Betreuung einer Online-Werbekampagne haftet GKH nicht für eine negative Veränderung der Conversion-Rate oder der Click-Through-Rate und damit verbundener Umsatzverluste, es sei denn, die negative Veränderung beruht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit von GKH.
  • GKH erstellt die Anzeigen-Texte, Kampagnen und Anzeigengruppen. Anzeigen-Texte, Keyword-Listen, Kampagnen und Anzeigengruppen dürfen vom AUFTRAGGEBER nur in Absprache mit GKH geändert und/oder deaktiviert werden. Die Linkziele der Anzeigen werden von dem AUFTRAGGEBER zusammen mit GKH ausgewählt.
  • Eine Einblendung der Anzeigen oder bestimmte Platzierungen sind von GKH nicht geschuldet.
  • Im Rahmen des Keyword Marketings ist GKH berechtigt Medienunternehmen mit der Durchführung der Kampagnen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen.
  • Nach Beendigung des Vertrages wird ein ggf. auf den AUFTRAGGEBER bei dem jeweiligen Medienunternehmen eingerichtete Konto (Account) oder die Kampagne von GKH beendet / gelöscht, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
  • Soweit die PARTEIEN keine Bestimmung über die im Rahmen des Mediaeinkaufs zu erbringenden Leistungen, insbesondere Art, Menge, Umfang, Weiterverrechnung und Verteilung des Budgets auf verschiedene Medienunternehmen, Inhalt der Anzeigen oder sonstige Merkmale der Leistung getroffen haben, ist GKH berechtigt, den Einkauf nach billigem Ermessen innerhalb der Budgetvorgaben des AUFTRAGGEBERS auszuführen.
  • Ergänzend gelten die für die Buchung der Anzeige maßgeblichen Richtlinien der jeweiligen Mediaunternehmen, auch im Verhältnis zwischen GKH und dem AUFTRAGGEBER. Soweit diese Richtlinien diesen AGB widersprechen, haben diese AGB Vorrang. Dies gilt insbesondere für Gestaltung und Platzierung einer Anzeige, Bedingungen für die Einblendung der Anzeigen, Veröffentlichungszeiten und nachträgliche Änderungen des Auftrags sowie Berechnungsmethode der Anzeigenpreise.
  • Die Berechnungsmethode für die Anzeigenpreise des Medienunternehmens (CPC, CPM, CPO, usw.) richtet sich nach den jeweiligen Richtlinien des Medienunternehmens. Findet sich dort keine Bestimmung, wird die maßgebliche Berechnungsmethode nach billigem Ermessen durch GKH festgelegt. Wird ein Auftrag von einem Medienunternehmen abgelehnt, so entfällt der Leistungsanspruch des AUFTRAGGEBERS gegenüber GKH insoweit.

5.6  Sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen, Beratung

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird GKH auf Basis gesonderter Beauftragungen auf Time & Material-Basis gem. dem in Ziffer 2.7 genannten Stundensatz sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen ausführen, wie z.B.:

5.6.1 Veränderungen an Software, die nicht Gegenstand eines Wartungs- und Pflegevertrages i.S.d. Ziffer 5.4 sind, insbesondere Anpassungen an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des AUFTRAGGEBERS;

5.6.2 Anpassung von Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des AUFTRAGGEBERS, einschließlich neuer Programmversionen von im System des AUFTRAGGEBERS verwendeter Drittsoftware;

5.6.3 Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung von Software durch den AUFTRAGGEBER, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht von GKH verursachten Einwirkungen entstanden sind;

5.6.4 Sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen von Software nach Anforderung des AUFTRAGGEBERS;

6  Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS

6.1  Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, im Projektverlauf benötigte Informationen, Inhalte und Unterlagen des AUFTRAGGEBERS (z.B. Bilder, Texte, Logos) zeitnah GKH unentgeltlich in digitaler Form und in den von GKH definierten Dateiformaten und Auflösungen zur Verfügung zu stellen.

6.2 Der AUFTRAGGEBER stellt GKH auf erstes Anfordern von Schadensersatzforderungen und Kostenerstattungsansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass GKH Motive oder Logos oder sonstige Vorlagen zur Nutzung innerhalb des Vertrags von dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellt wurden. GKH prüft die vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Inhalte, Werke, Vorlagen nicht darauf, ob ausreichende Nutzungsrechte des AUFTRAGGEBERS bestehen oder Schutzrechte (Patente, Marken, Designrechte, etc.) Dritter durch die Inhalte, Werke, Vorlagen verletzt werden.

6.3  Alle von dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Unterlagen werden von GKH sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erstellung der Arbeitsergebnisse genutzt.

6.4  Bei Software-Entwicklungen oder einer Web-Anwendung (z. B. Website oder Online-Shop) ist der AUFTRAGGEBER im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zum ausführlichen Test der Anwendung und der Funktionalitäten verpflichtet. Soweit GKH Testprozeduren vorgibt, obliegt es dem AUFTRAGGEBER, diese unverzüglich durchzuführen.

6.5  Eine direkte oder mittelbare Nutzung der von GKH erstellten Arbeitsergebnisse durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher, nach billigem Ermessen erteilter Genehmigung durch GKH gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der AUFTRAGGEBER diese ordnungsgemäß in die Nutzung der jeweiligen Arbeitsergebnisse einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte von GKH nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch, soweit die Verweigerung dem billigen Ermessen von GKH entspricht. Der AUFTRAGGEBER hat auch diejenigen Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der jeweiligen Arbeitsergebnisse durch Dritte entstanden sind.

6.6 Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich zur regelmäßigen Durchführung und Erstellung von erforderlichen Datensicherungen und Backups.

6.7  Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS im Rahmen von Wartung und Support

6.7.1 GKH ist von der Pflicht, Supportleistungen gegenüber dem AUFTRAGGEBER zu erbringen, befreit, ohne dass dies einen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Support- und Wartungsgebühren hat, sofern der AUFTRAGGEBER – entgegen der Empfehlung von GKH – GKH anweist, die Installation des jeweiligen Systemupdates, Extension-Updates, Plugin-Updates, Add-On-Updates bzw. eines aktuellen Softwarestandes nicht durchzuführen.

6.7.2 Tätigkeiten von GKH zur Instandhaltung der Software i.S.d. Ziffer 5, des Core-Systems eines CMS oder einer Shop-Software, die bzw. das durch vertragswidrige Nutzung durch den AUFTRAGGEBER, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung (Hacking) oder höhere Gewalt erforderlich werden, werden nach Stundensatz gem. Ziffer 2.7 auf Time & Material-Basis abgerechnet und fallen nicht unter das gebuchte Zeitkontingent

6.7.3 Maßnahmen von GKH oder Einstellungen der Software i.S.d. Ziffer 5 bzw. des Core-Systems eines CMS oder einer Shop-Software und/oder von Erweiterungen, Extensions, Add-Ons oder Plug-Ins, die der AUFTRAGGEBER vertragswidrig geändert hat oder die durch Dritte technisch gepflegt wurden, ohne dass jeweils vorher eine schriftliche Zustimmung von GKH vorlag, werden nach Stundensatz gem. Ziffer 2.7 auf Time & Material-Basis abgerechnet und fallen nicht unter ein ggf. gebuchtes Zeitkontingent.

6.7.4 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, auftretende Fehler der Software i.S.d. Ziffer 5 bzw. eines CMS oder einer Shop-Software GKH unverzüglich mitzuteilen und diesen bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, GKH auf erstes Anfordern einen Fehlerbericht per E-Mail zu übersenden und Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.

6.7.5 Insbesondere hat der AUFRAGGEBER gegenüber GKH auf erstes Anfordern einen Datenbankauszug und ein Vollbackup der Software i.S.d. Ziffer 5 bzw. des CMS oder der Shop-Software zur Verfügung zu stellen, oder GKH in die Lage zu versetzen, diese selbst zu erstellen.

6.7.6 GKH ist berechtigt aber ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, ein Testsystem mit diesem Datenbestand zu betreiben, um Updates, Patches und sonstige Änderungen zu testen, bevor diese beim AUFTRAGGEBER implementiert werden. Soweit dies aus Sicht von GKH erforderlich ist, hat der AUFTRAGGEBER GKH aktualisierte Datenbankauszüge zur Verfügung zu stellen.

6.7.7 Der AUFTRAGGEBER hat GKH den Zugang zu den IT-Systemen, auf denen die Software i.S.d. Ziffer 5 bzw. das CMS oder die Shop-Software installiert ist, zu gestatten. Der AUFTRAGGEBER hält auch die für die Durchführung der Wartungsarbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.

6.7.8 Der AUFTRAGGEBER hat gegenüber GKH einen sachkundigen Ansprechpartner zu benennen, der die zur Erbringung der Supportleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.

7 Fremdleistungen

7.1 Es obliegt GKH nach billigem Ermessen im Rahmen der Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen gem. den nachstehenden Bestimmungen der Ziffern 7.2 bis 7.5 zu beauftragen.

7.2 GKH vergibt die zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen in Absprache mit dem AUFTRAGGEBER auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des AUFTRAGGEBERS.

7.3 Die Wahl der Erfüllungsgehilfen obliegt, wenn nicht anderes vereinbart, GKH.

7.4 GKH haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen von GKH sind – auch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Erfüllungsgehilfen von GKH richtet sich die Haftung von GKH nach den Regelungen in Ziffer 13. GKH tritt jedoch alle aus dem Vertrag mit dem Dritten bestehenden Erfüllungsansprüche bereits mit Vertragsschluss an den dies annehmeden Auftraggeber ab.

7.5 Werden von GKH im Zuge der Produktionsabwicklung im Auftrag des AUFTRAGGEBERS externe Dienstleister recherchiert und Angebote eingeholt, so behält sich GKH die Berechnung des hierfür angefallenen Zeit- und Kostenaufwandes gem. dem generellen Stundensatz von GKH vor.

8 Leistungs- und Lieferzeiten

8.1 Die von GKH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

8.2 Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sollten zur Ausführung des Auftrags Informationen des AUFTRAGGEBERS benötigt werden, beginnen die Leistungs- und Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem GKH die benötigten Informationen von dem AUFTRAGGEBER erhält.

8.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von GKH nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung, Störung der Kommunikationsnetze – berechtigen GKH, die Leistungen auch im Falle von ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

8.4 GKH wird den AUFTRAGGEBER so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und deren voraussichtliche Dauer informieren.

8.5 Wenn die Verzögerung länger als einen Kalendermonat dauert, ist der AUFTRAGGEBER nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Soweit darüber hinaus im Falle unseres Verschuldens Schadensersatzansprüche bestehen, gelten die Regelungen in Ziffer 13.

9 Gewährleistung

9.1 GKH gewährleistet, dass die gem. Ziffer 5 bzw. gem. Ziffer 5.3.10 erstellten Arbeitsergebnisse vertragsgemäß erstellt wurden und keine Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.

9.2 GKH erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Arbeitsergebnisses. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der AUFTRAGGEBER die Rechte gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen oder nach fruchtlosem Ablauf einer gegenüber GKH zur Mängelbeseitigung in Schriftform gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer oder eigene Mitarbeiter nach Maßgabe des § 637 BGB auf Kosten von GKH ausführen lassen. Ein Rücktrittsrecht steht dem AUFTRAGGEBER dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Mangelhaftigkeit den Gebrauch des Arbeitsergebnisses nur unwesentlich einschränkt oder GKH die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Regelungen.

9.3 Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme gem. Ziffer 10.

9.4 Mängelansprüche von AUFTRAGGEBERN, die Kaufleute i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, setzen voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten in Textform innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Arbeitsergebnisse ordnungsgemäß nachgekommen sind. Versteckte Mängel sind GKH unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

9.5 GKH ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der AUFTRAGGEBER seine Zahlungspflicht gegenüber GKH nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung bzw. des erbrachten Werkes entspricht.

9.6 Im Falle von Bedienfehlern oder sonstiger unsachgemäßer Behandlung durch den AUFTRAGGEBER ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der AUFTRAGGEBER beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von GKH zu vertreten sind. Die Gewährleistung entfällt, soweit der AUFTRAGGEBER ohne Zustimmung von GKH das Arbeitsergebnis, insbesondere das Design und/oder die Programmierung, selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt.

9.7 Es obliegt dem AUFTRAGGEBER GKH die notwendigen Rechtstexte für die Internetseite / den Online-Shop zur Verfügung zu stellen. GKH leistet keine Rechtsberatung.

9.8 Sollte sich im Laufe der Mangelbehebung herausstellen, dass ein Mangel auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Nutzung des AUFTRAGGEBERS nach Gefahrübergang zurückzuführen sind, kann GKH eine angemessene Vergütung für den entstandenen Aufwand verlangen.

9.9 Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in Software unter allen möglichen Anwendungsbedingungen und -möglichkeiten auszuschließen. GKH gewährleistet jedoch, dass vertragsgegenständliche Software grundsätzlich funktionsfähig ist. Das bedeutet, dass ihre Arbeits- bzw. Funktionsweise den vertraglichen Vereinbarungen und dem Inhalt der Produktbeschreibung entspricht.

9.10 Treten Fehler in einer von GKH erstellten Software auf, werden diese innerhalb angemessener Fristen so schnell wie möglich und unentgeltlich von GKH beseitigt. Voraussetzung für einen Fehlerbeseitigungsanspruch des AUFTRAGGEBERS ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und in der letzten vom AUFTRAGGEBER übernommenen Version des Softwareprogramms auftritt. Einer Fehlerbeseitigung in Bezug auf eine von GKH erstellten Software kommt es gleich, wenn GKH eine alternative Lösung zur fehlerhaften Funktion liefern, die dem AUFTRAGGEBER die vertragsgemäße Nutzung erlaubt.

10 Abnahme

10.1 Nach vollständiger Übergabe und Installation der gem. Ziffer 5ff bzw. Ziffer 5.3.10ff auftragsgemäß erstellten Arbeitsergebnisse hat der AUFTRAGGEBER die Arbeitsergebnisse unverzüglich im Rahmen einer vierzehntägigen Testphase zu prüfen. Die Testphase ermöglicht dem AUFTRAGGEBER eine Überprüfung der Arbeitsergebnisse daraufhin, ob diese vertragsgemäß erstellt wurden.

10.2 Der AUFTRAGGEBER wird während der Testphase auftretende und erkennbare Mängel der Arbeitsergebnisse gegenüber GKH in Textform anzeigen. GKH steht dem AUFTRAGGEBER auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel unverzüglich zu untersuchen und zu beheben.

10.3 Sollten noch während der Testphase Fehler des Arbeitsergebnisses auftreten und zeigt der AUFTRAGGEBER diese Fehler GKH in Textform an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.

10.4 Treten während der Testphase auch während eines Lastbetriebes, keine wesentlichen Fehler auf oder werden GKH keine wesentlichen Fehler in Textform angezeigt, so hat der AUFTRAGGEBER eine Erklärung in Textform abzugeben, dass die fertiggestellten Arbeitsergebnisse in vertragsgemäßem Zustand erstellt und installiert wurden (Abnahme).

10.5 GKH ist berechtigt, den AUFTRAGGEBER im Rahmen der Zusammenarbeit zur Erklärung von Teilabnahmen von Teilleistungen aufzufordern. Der AUFTRAGGEBER hat die Teilabnahme vorbehaltlos innerhalb einer angemessenen Frist von einer 14 Kalendertagen zu erklären, wenn die Teilleistung einer gesonderten Beurteilung zugänglich ist und keine erkennbaren Mängel der Teilleistung vorliegen.

11 Zahlungsbedingungen

11.1 GKH ist berechtigt, Vorauszahlungen von dem AUFTRAGGEBER einzufordern.

11.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von GKH innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt. GKH ist zur Erteilung von Abschlagrechnungen nach billigem Ermessen berechtigt.

11.3 GKH ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz p.a. zu berechnen.

11.4 GKH ist nach Eintritt des Zahlungsverzuges berechtigt sämtliche noch offenen Forderungen gegen den AUFTRAGGEBER fällig zu stellen und ausstehende geschuldete Leistungen nur noch gegen Vorkasse oder gleichwertige Sicherheiten auszuführen. Entsprechendes gilt im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des AUFTRAGGEBERS, die nach Vertragsabschluss eintritt oder die GKH nach Vertragsabschluss bekannt wird und die die Erfüllung gegenüber GKH bestehender Zahlungspflichten gefährdet.

11.5 Reichen die vom AUFTRAGGEBER geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird – auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den AUFTRAGGEBER – die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und/oder Kosten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und zuletzt nach Maßgabe von Satz 1 auf die Hauptleistung angerechnet.

11.6 Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen wird GKH dem AUFTRAGGEBER in Rechnung stellen.

11.7 Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von GKH bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von GKH bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.

11.8 Kommt eine vom AUFTRAGGEBER beauftragte und von GKH ausgearbeitete Leistung aus Gründen, die weder GKH noch die Erfüllungsgehilfen von GKH zu vertreten haben, nicht zur Durchführung oder zum Einsatz, so bleibt der Honoraranspruch von GKH davon unberührt.

12 Kündigung

12.1 Verträge i.S.d. Ziffer 5 und Ziffer 5.3.10 mit GKH sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen kündbar. Die Rechte von GKH gem. § 649 BGB bleiben unberührt.

12.2 Wartungs- und Supportverträge i.S.d. Ziffer 5.4 besitzen eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten und sind ordentlich kündbar mit einer Frist von 4 Wochen zum Vertragsende. Falls keine ordentliche Kündigung erfolgt, verlängert sich ein zwischen den PARTEIEN bestehender Wartungs- und Supportvertrag um jeweils weitere 12 Monate.

12.3 Das Recht der PARTEIEN, einen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede PARTEI den Vertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen PARTEI die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszwecks so gefährdet ist, dass der kündigenden PARTEI nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen der anderen PARTEI das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.

13 Haftung

13.1 Die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen GKH richten sich außerhalb des Gewährleistungsrechts ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach den nachfolgenden Bestimmungen.

13.2 Die Haftung von GKH ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von GKH, der Mitarbeiter, der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von GKH. Soweit die Haftung von GKH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von GKH. Die Haftung von GKH nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

13.3 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch GKH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GKH beruhen, haftet GKH nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13.4 Sofern GKH zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung von GKH auf typischerweise entstehende Schäden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AUFTRAGGEBER regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

13.5 Bei Ausfällen von Hostingleistungen wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von GKH liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Ist der Leistungsausfall von GKH oder Erfüllungsgehilfen von GKH zu vertreten, so erfolgt eine Rückvergütung nur dann, wenn der Fehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und der Ausfall für einen längeren Zeitraum als zwei volle Kalendertage angedauert hat. Der AUFTRAGGEBER hat GKH nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache unterstützen.

13.6 GKH übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste an den im Rahmen der Vertragsabwicklung gespeicherten oder übertragenen Daten durch Missbrauch Dritter, es sei denn, GKH hätte vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt.

13.7 GKH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, soweit deren Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von GKH oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Für den Fall eines Datenverlustes hat der AUFTRAGGEBER im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht die betreffenden Daten erneut unentgeltlich an GKH zu übermitteln. Wurde ein etwaiger Datenverlust durch ein Verschulden des AUFTRAGGEBERS herbeigeführt, stehen diesem gegenüber dem GKH keine Schadensersatzansprüche zu, es sei denn, den GKH trifft ein über einfache Fahrlässigkeit hinausgehendes Mitverschulden. Im Falle eines durch den AUFTRAGGEBER zu vertretenden Datenverlustes kann GKH für ein erneutes Aufspielen der Daten, soweit diese bei GKH noch als Backup vorhanden sind, einen angemessenen Aufwandsersatz von dem AUFTRAGGEBER verlangen.

13.8 Im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bleibt die Haftungsregelung des § 44a TKG unberührt.

13.9 Schadensersatzansprüche können gegenüber GKH nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der AUFTRAGGEBER von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, das Fristversäumnis ist unverschuldet. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der AUFTRAGGEBER auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, bleibt unberührt.

13.10 Bei Veranstaltungen i.S.d. Ziffer 5.1 haftet GKH nur im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Organisation und Abwicklung der Veranstaltung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Erfüllungsgehilfen, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen laut Vorschlag und für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleitungen. GKH haftet für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sofern GKH zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung von GKH auf typischerweise entstehende Schäden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. GKH haftet nicht für Leistungsstörungen durch Dritte, deren Fremdleistungen von GKH lediglich vermittelt werden (z.B. bei Sportveranstaltungen, Ausstellungen usw.), die nicht als Erfüllungsgehilfen von GKH tätig werden, soweit diese in der Auftragsbestätigung von GKH ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

14 Lizenzen und Verwertungsgesellschaften

14.1 Auf einzelne Bestandteile eines Vertrages können Lizenzgebühren Dritter, wie z.B. der GEMA und/oder Verwertungsgesellschaften für Bildlizenzen und/oder Bildagenturen entfallen. GKH wird den AUFTRAGGEBER über die jeweils eingreifenden Nutzungsbedingungen der Verwertungsgesellschaften und Lizenzgeber informieren.

14.2 Bei Verstößen des AUFTRAGGEBERS gegen die Nutzungs- und Lizenzbedingungen Dritter verpflichtet sich der AUFTRAGGEBER, GKH von evtl. Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit er von GKH über diese informiert wurde.

15 Geheimhaltungspflichten

15.1 Die PARTEIEN verpflichten sich, alle Kenntnisse über die jeweils andere PARTEI und/oder deren Geschäftstätigkeit, die in Zusammenhang mit einem Auftrag des AUFTRAGGEBERS bekannt werden, zeitlich unbeschränkt, d.h. auch nach Erfüllung eines Vertrages und Beendigung der Zusammenarbeit, streng vertraulich zu behandeln und sowohl die Mitarbeiter der jeweiligen PARTEI sowie die Erfüllungsgehilfen von GKH als auch sonstige Dritte, die durch den AUFRAGGEBER in die gemeinsame Zusammenarbeit involviert werden, ebenfalls in gleicher Weise zu Stillschweigen zu verpflichten.

15.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Daten oder Erkenntnisse über das Unternehmen der jeweils anderen PARTEI und/oder dessen Geschäftstätigkeit, soweit diese Informationen allgemein, ohne besonderen Schutz öffentlich zugänglich sind.

16 Media-Planung und Media-Durchführung

16.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung erfüllt GKH nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der GKH durch den AUFTRAGGEBER zugänglich gemachten Unterlagen und Medien und allgemein zugänglicher Marktforschungsdaten.

16.2 Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet GKH dem AUFTRAGGEBER durch Medialeistungen nicht.

16.3 Bei der Buchung von Medialeistungen ist GKH nach Absprache berechtigt, den vereinbarten Anteil der Fremdkosten dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen und die Buchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto von GKH vorzunehmen.

16.4 Falls ein Schalttermin aufgrund eines verspäteten Zahlungseingangs nicht eingehalten werden kann, haftet GKH nicht. Ein Schadensersatzanspruch des AUFTRAGGEBERS gegen GKH entsteht in diesem Fall nicht.

17 Datenspeicherung und Datenschutz

17.1 Zum Zwecke der Datenverarbeitung werden personenbezogene Daten des AUFTRAGGEBERS von GKH erhoben, gespeichert und verarbeitet. Dies geschieht ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung und unter Einhaltung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

17.2 GKH bietet für Leistungen, bei denen GKH Zugriff auf personenbezogene Daten des AUFTRAGGEBERS erhält, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO an.

17.3 Ergänzend gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutzerklärung von GKH in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar auf der Internetseite https://www.gkh-agentur.de/.

18 Schlussbestimmungen

18.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.2 Ist der AUFTRAGGEBER Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von GKH in Saarbrücken.

18.3 Dasselbe gilt, wenn der AUFTRAGGEBER Unternehmer ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis von GKH, auch ein Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

18.4 Sofern keine abweichende Bestätigung von GKH vorliegt, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten aus dem der Leistungserbringung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von GKH.

18.5 Die Rechte des AUFTRAGGEBERS aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

18.6 Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Vereinbarungen, Verträge, Zusagen und/oder Absprachen außer in Deutsch auch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind. Falls Unterschiede zwischen der Deutschen und fremdsprachigen Fassung von Vereinbarungen, Verträgen, Zusagen und/oder Absprachen auftreten, hat die in Deutscher Fassung vorliegende Formulierung Vorrang.

18.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.Juli

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